Insolvenzversicherungen für Reiseveranstalter und Reisebüros
KAERA Makler - Deutschland
Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter und Reisebüros - Deutschland
Reiseveranstalter (gem. §651a BGB) und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen (gem. §651w BGB) sind verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen die Risiken einer Insolvenz abzusichern (gem. §651r BGB), wie z.B. den Ausfall gebuchter Reiseleistungen auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters. In Deutschland werden Kundengelder grundsätzlich durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung eines Versicherers oder durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert.
Ob Insolvenzversicherung oder DRSF entscheidet die Höhe des versicherungspflichtigen Jahresumsatzes* eines Reiseanbieters:
Ob Insolvenzversicherung oder DRSF entscheidet die Höhe des versicherungspflichtigen Jahresumsatzes* eines Reiseanbieters:
- DRSF: Reiseanbieter mit einem versicherungspflichtigen Jahresumsatz ab 10 Mio.€.
- Insolvenzversicherung: Reiseanbieter mit einem versicherungspflichtigen Jahresumsatz bis 10 Mio.€
*Versicherungspflichtiger Jahresumsatz ist der Umsatz aus dem Verkauf oder der Vermittlung von Pauschalreisen bzw. verbundener Reiseleistungen.
Insolvenzabsicherung bei versicherungspflichtigem Jahresumsatz von bis zu 10 Mio. € ?
Reiseveranstalter und Reisebüros, deren versicherungspflichtiger Umsatz unter 10 Mio. € liegt, müssen eingenommene Kundengelder über eine Insolvenzversicherung absichern.
Mindestkonditionen:
Mindestkonditionen:
- Prämie: Individuell nach Prüfung Ihres Risikoprofils.
- Sicherheitsleistung: Individuell nach Prüfung Ihres Risikoprofils.
- Form der Sicherheitsleistung: Festgeldabtretung oder Bankbürgschaft durch ein innerhalb der EU ansässiges Bankinstitut.
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Insolvenzabsicherung bei versicherungspflichtigem Jahresumsatz von über 10 Mio. € ?
Reiseveranstalter und Reisebüros, deren versicherungspflichtiger Umsatz größer als 10 Mio. € ist, müssen sich über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) absichern.
Mindestkonditionen (gem. Reisesicherungsfondsgesetz - RSG):
Mindestkonditionen (gem. Reisesicherungsfondsgesetz - RSG):
- Prämie: Mindestens 1% des versicherungspflichtigen Jahresumsatzes.
- Sicherheitsleistung: Mindestens 5% des versicherungspflichtigen Jahresumsatzes.
- Form der Sicherheitsleistung: Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft durch ein/eine innerhalb der EU ansässiges Bankinstitut oder Versicherungsgesellschaft
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Insolvenzabsicherung - Was ist das?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eingenommene Kundengelder gegen das Risiko einer Insolvenz abzusichern. Das Europäische Parlament hat Reiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen zwar zur Insolvenzabsicherung verpflichtet, wie eine solche Absicherung im Detail auszusehen hat entscheiden jedoch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten selbst. In Deutschland werden Kundengelder durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung oder durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert.
Insolvenzabsicherung - Allgemeine Informationen
Weitere Informationen zum Thema Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen in Deutschland finden Sie hier:
Weitere Informationen zur Gesetzesgrundlage bzgl. des Themas Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen in Deutschland finden Sie hier: